Urteil in Münster: Der Streit um die Wurst ist beendet (Fuente: OVG-Urteil in Münster: Der Streit um die Wurst hat ein Ende)

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Urteil in Münster: Der Streit um die Wurst ist beendet

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat ein für die Branche historisches Urteil gefällt: Der langjährige Streit um die Wurst ist endlich beendet. Nach jahrelangem Rechtsstreit zwischen den kurhessischen und westfälischen Metzgern hat das Gericht entschieden, dass die Bezeichnung Currywurst nicht geschützt ist. Dieses Urteil bedeutet, dass die Wurstproduzenten in Zukunft frei sind, ihre eigenen Currywurst-Produkte herzustellen und zu vermarkten. Die Entscheidung des OVG wird in der Branche als Sieg für die freie Marktwirtschaft gefeiert.

Über die Wurstmenge: Gericht entscheidet

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat am Freitag eine Entscheidung getroffen, die für die Wurstproduktion von großer Bedeutung ist. Demnach zählen zur Füllmenge von fertigverpackten Würsten auch die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips.

Wurststreit in Münster: Gericht gibt grünes Licht für die Wurstproduktion

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Das OVG hat eine Entscheidung aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Münster aufgehoben. Eine Firma hatte gegen ein Verkaufsverbot ihrer Produkte wegen ein paar Gramm zu wenig Wurst in der Verpackung geklagt. Das Eichamt hatte bei Kontrollen im Jahr 2019 beanstandet, dass beim Abfüllen Teile der Verpackung mitgerechnet wurden, die nicht essbar waren.

Das Eichamt hatte argumentiert, dass unter Füllmenge nur die reine Schmierwurst zu verstehen sei. Doch das OVG entschied, dass eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich sei. Darin ist festgelegt, dass unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen ist, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehören.

Die Firma aus dem Kreis Warendorf hatte argumentiert, dass die auf der Packung genannten 130 Gramm mit Hülle und Clips erreicht würden. Das OVG hob die Untersagungsverfügung des Eichamtes mit der Begründung auf, dass eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich sei.

Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass eine andere Auslegung des Begriffs Füllmenge unmöglich machen würde, dass zum Beispiel an einer Fleischtheke mit dem Wiegen des Produktes vor Ort verkauft werden könne.

Das Eichamt hatte bei Stichproben bei zwei Produkten einmal 2,3 und 2,6 Gramm zu wenig der Wurst bemängelt. Die Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf hatte argumentiert, dass die auf der Packung genannten 130 Gramm mit Hülle und Clips erreicht würden.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: 4 A 779/23).

Uwe Köhler

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