Unentgeltlicher Urlaub: Wer hat Anspruch darauf?
Der unentgeltliche Urlaub ist ein Thema, das viele Arbeitnehmer bewegt. Doch wer hat tatsächlich Anspruch auf diesen Urlaub, der nicht mit einer Vergütung einhergeht? In Deutschland gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen unentgeltlichen Urlaub zu beanspruchen. Diese Voraussetzungen sind je nach Bundesland und Branche unterschiedlich. In diesem Artikel werden wir klären, wer Anspruch auf einen unentgeltlichen Urlaub hat und wie man ihn beantragen kann.
Unentgeltlicher Urlaub: Wer hat Anspruch?
Ob für eine Fortbildung, zur Pflege eines Familienmitglieds oder für eine längere Auszeit: Unbezahlter Urlaub ermöglicht es, über die regulären Urlaubstage hinaus freizunehmen. Aber was passiert, wenn der Chef diesem Wunsch nicht entspricht? Ist das arbeitsrechtlich zulässig?
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt lediglich eine Mindestanzahl an Urlaubstagen pro Jahr für Arbeitnehmer vor und enthält keine Regelungen zu unbezahltem Urlaub. Deshalb sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, unbezahlten Urlaub zu gewähren, wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Lipinski erklärt. Das gilt zumindest, wenn im Vertrag keine Regelungen dazu festgelegt wurden.
Ausnahmen und Ansprüche
Laut Lipinski gibt es jedoch Ausnahmen: Rechtlich gesehen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Einzelfall ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung ergeben.
Dies gilt etwa, wenn ein Mitarbeiter Angehörige pflegen muss, sich um ein krankes Kind unter zwölf Jahren kümmern muss oder wenn ein Kind im Endstadium erkrankt ist. Auch in unverschuldeten Notlagen, wie einem Wohnungsbrand oder einer Überschwemmung, kann ein solcher Anspruch bestehen.
Zudem haben Angestellte bei bestimmten Ehrenämtern das Recht auf unbezahlte Freistellung, so Lipinski.
Arbeits- oder Tarifvertrag
Enthält ein Arbeits- oder Tarifvertrag eine Regelung zu unbezahltem Urlaub, kann Mitarbeitern das Lipinski zufolge einen entsprechenden Anspruch verschaffen. So ermöglicht der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes beispielsweise, bei wichtigen Gründen wie einer Fortbildung oder der Betreuung der eigenen Kinder unbezahlten Sonderurlaub zu beantragen.
Der Arbeitgeber muss dabei billiges Ermessen walten lassen, also die Interessen beider Seiten – der eigenen und die des Arbeitnehmers – fair abwägen. Laut Lipinski führt das in der Praxis häufig dazu, dass der Arbeitgeber dem Antrag zustimmt.
Ablehnung durch den Arbeitgeber
Allerdings können Arbeitgeber auch in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen unbezahlten Urlaub ablehnen. Das gilt zum Beispiel, wenn betriebliche Gründe – wie Personalmangel oder die Beteiligung des Mitarbeiters an einem wichtigen Projekt – dagegen sprechen, so Lipinski.
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