Gericht verweist Eilantrag gegen Rüstungsexporte nach Israel zurück
Ein wichtiger Rechtsstreit um die deutsche Rüstungsexportpolitik hat eine neue Wendung genommen. Das Verwaltungsgericht in Berlin hat einen Eilantrag gegen die Lieferung von Rüstungsgütern nach Israel zurückgewiesen. Der Antrag wurde von einer Gruppe von Friedensaktivisten und Menschenrechtsorganisationen gestellt, die die Ausfuhren als rechtswidrig und ethisch bedenklich einstuften. Die Kläger argumentierten, dass die Rüstungsexporte gegen das deutsche Ausfuhrkontrollgesetz und die Menschenrechte verstießen. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass der Eilantrag keinen Erfolg hat und somit die Rüstungslieferungen nach Israel vorerst nicht gestoppt werden.
Bundesverwaltungsgericht Frankfurt: Eilantrag gegen Rüstungsexporte nach Israel abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat am Mittwoch einen Eilantrag gegen die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel abgelehnt. Die Antragsteller hatten argumentiert, dass die Ausfuhrgenehmigungen wegen völkerrechtlicher Verstöße Israels rechtswidrig seien.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hatte jedoch eingewandt, dass es seine Genehmigungen von Fall zu Fall sorgfältig abwäge. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation und lehnte den Eilantrag ab, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien.
Laut Außenwirtschaftsgesetz entfalte die Rüstungsexportkontrolle keinen Schutz für Ausländer im Ausland. Von Verfassung wegen sei die Rüstungsexportkontrolle dem Gestaltungsbereich der Bundesregierung zugewiesen. Die Genehmigung von Rüstungsexporten nach Israel stelle darüber hinaus keine Willkür gegenüber den Antragstellern dar.
Das Bundesamt müsse fortlaufend bewerten und prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für Rüstungsexporte weiterhin gegeben sind. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Zuvor hatte Israels Verteidigungsminister erklärt, dass die Hamas als militärische Formation nicht mehr existiere. Dieser Aussage hat das Verwaltungsgericht jedoch keine Bedeutung bei seiner Entscheidung beigemessen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist von großer Bedeutung für die deutsche Rüstungsexportpolitik und die Beziehungen zwischen Deutschland und Israel. Es bleibt abzuwarten, wie die Antragsteller auf den Beschluss reagieren werden und ob sie Beschwerde einlegen werden.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet: 5 L 2333/24.F.
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