NRW: Unterspritzen mit Hyaluron – Gericht verbietet Vorerinner-Bilder
In einem bedeutenden Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das Unterspritzen mit Hyaluron in der Kosmetikbranche nicht mehr mit Vorerinner-Bildern beworben werden darf. Dies bedeutet, dass kosmetische Unternehmen in Zukunft keine Bilder mehr verwenden dürfen, die ein unrealistisches Schönheitsideal vermitteln. Die Richter argumentierten, dass solche Bilder irreführend seien und Verbrauchern ein falsches Bild von den tatsächlichen Möglichkeiten der Behandlung vermittelten. Die Entscheidung wird weitreichende Auswirkungen auf die Werbung in der Kosmetikbranche haben und zur Transparenz und Sicherheit für Verbraucher beitragen.
NRW: Gericht verbietet Werbung mit Hyaluronspritzen
Das Oberlandesgericht (OLG) in Nordrhein-Westfalen hat ein Unternehmen aus Recklinghausen verboten, für Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts mit Vorher-Nachher-Bildern im Internet und den sozialen Medien zu werben.
Verbraucherzentrale klagt erfolgreich
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das Unternehmen auf Unterlassen verklagt, weil es gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen habe. Das OLG hat Revision zugelassen, da die Frage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde.
Az.: 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftiges Urteil vom 29. August 2024
Keine Anreize für Eingriffe mit gesundheitlichen Risiken
Nach Überzeugung des OLG verbietet das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zum Verbraucherschutz die Werbung mit den entsprechenden Bildern. So sollen keine Anreize für Eingriffe mit gesundheitlichen Risiken, wie zum Beispiel Schlauchbootlippen, geschaffen werden, die medizinisch nicht notwendig sind.
Die Verbraucherzentrale sah in dem eingesetzten Verfahren einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Das beklagte Unternehmen bestreitet dies, konnte sich aber vor dem 4. Zivilsenat des OLG mit seinen Argumenten nicht durchsetzen.
Instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen
Weil es sich um einen instrumentellen Eingriff am oder im Körper des Menschen, verbunden mit einer Gestaltsveränderung, handelt, sei das Werbeverbot zu rechtfertigen. Das OLG hat damit einen wichtigen Schritt zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in der medizinischen Werbung getan.
Das Urteil des OLG setzt damit klare Grenzen für die medizinische Werbung und schützt Verbraucher vor Irreführungen und gesundheitlichen Risiken.
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