Schwangerschaft im Beruf: Wann muss man seinem Vorgesetzten von der Schwangerschaft erzählen?
Wenn sich ein Arbeitnehmer mit dem Gedanken trägt, seinem Vorgesetzten von seiner Schwangerschaft zu erzählen, kommen viele Fragen auf: Wann ist der richtige Zeitpunkt, um dies zu tun? Muss man seinem Vorgesetzten überhaupt von der Schwangerschaft erzählen? Und was sind die Konsequenzen, wenn man es tut oder nicht tut? In diesem Artikel werden wir diese Fragen beantworten und Ihnen Tipps geben, wie Sie sich in dieser Situation verhalten sollten.
Schwangerschaft im Beruf: Die richtige Zeit, dem Vorgesetzten von der Schwangerschaft zu erzählen?
Wer schwanger ist, möchte vielleicht nicht unbedingt den Arbeitgeber sofort ins Vertrauen ziehen. Doch wie lange können werdende Mütter damit eigentlich warten?
Im Mutterschutzgesetz (Paragraf 15) steht, dass Schwangere ihren Arbeitgeber, sobald sie über die Schwangerschaft Bescheid wissen, informieren sollen. Doch dies bedeutet nicht, dass sie dies unbedingt müssen. Frauen können selbst entscheiden, ob sie bis zum Ende des dritten Monats oder sogar noch länger warten.
Theoretisch müssten sie die Schwangerschaft überhaupt nicht mitteilen. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür sagt: Das heißt allerdings nicht, dass sie das auch müssen.
Einen Sonderfall gibt es allerdings: Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber der Mitarbeiterin aus, muss sie ihm binnen zwei Wochen sagen, dass sie schwanger ist. Denn in diesem Fall greift der besondere Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.
Übrigens: Genügt dem Arbeitgeber die mündliche Information über die Schwangerschaft nicht, kann er ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers als Nachweis über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin verlangen. Die Kosten für dieses Zeugnis muss der Arbeitgeber dann allerdings selbst übernehmen.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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