Plagiatsprüfung: Hochschulen dürfen Studierendendaten an externe Firmen übergeben

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Plagiatsprüfung: Hochschulen dürfen Studierendendaten an externe Firmen übergeben

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Hochschulen berechtigt sind, Studierendendaten an externe Firmen zu übergeben, um Plagiate zu überprüfen. Dies bedeutet, dass die Daten von Studierenden, die sich verdächtig machen, plagiiert zu haben, an Dienstleister übermittelt werden dürfen, um eine Überprüfung durchzuführen. Laut Gerichtsurteil ist dies notwendig, um die Integrität der akademischen Arbeit zu gewährleisten. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Datenschutzbestimmungen an deutschen Hochschulen und wirft Fragen nach der Vertraulichkeit von Studierendendaten auf.

Daten von Studierenden an externe Firmen übergeben: Hochschulen dürfen Plagiatsprüfung durchführen

Hochschulen in Deutschland dürfen grundsätzlich Daten ihrer Studierenden an externe Unternehmen übermitteln, um Täuschungsversuche aufzuspüren. Dies geht aus dem aktuellen Datenschutzbericht für Nordrhein-Westfalen hervor, der kürzlich vom Düsseldorfer Landtag veröffentlicht wurde. Die Hochschulen müssen sicherstellen, dass Prüflinge sich durch das Kopieren fremder Texte keinen unlauteren Vorteil verschaffen.

„Dies auszuschließen kann nur durch Plagiatsprüfungen wirksam erreicht werden“, heißt es im Bericht. Eine betroffene Person hatte sich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschwert, nachdem ihre Abschlussarbeit mithilfe von Plagiatssoftware begutachtet worden war.

Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Plagiatsprüfung

Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Plagiatsprüfung

Voraussetzung für eine datenschutzkonforme Plagiatsprüfung ist, dass die Daten vorher pseudonymisiert werden. „Für den Abgleich der Texte auf Plagiate benötigen die externen Unternehmen in keinem Fall die Klar-Daten der Studierenden“, erläuterte die Beauftragte.

Für die Hochschulen muss lediglich gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Überprüfung sicher einem bestimmten Studierenden zugeordnet werden können. Hierfür sei die Vergabe eines Pseudonyms ausreichend. „Von einer Pseudonymisierung kann nur ausgegangen werden, wenn das Pseudonym nicht mit der Matrikelnummer identisch ist und auch sonst keine Rückschlüsse auf die konkrete Person zulässt“, präzisiert der Bericht.

Regelungen für die Plagiatsprüfung

Regelungen für die Plagiatsprüfung

Zudem sei eine generelle, anlasslose Plagiatsüberprüfung mithilfe externer Unternehmen in den jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschulen zu regeln. Nach der Überprüfung müssten die Arbeiten auf den Servern der Dienstleister gelöscht werden.

Eine Einwilligungslösung als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung scheide aus, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass Betroffene tatsächlich eine echte Wahl hätten, die Einwilligung zu verweigern, ohne Nachteile zu erleiden, erläuterte die Datenschutzbeauftragte.

Klaus Schmitz

Ich bin Klaus, ein Experte und leidenschaftlicher Autor für Real Raw News, einer digitalen Generalistenzeitung mit Schwerpunkt auf nationalen Nachrichten in Deutschland. Meine Leidenschaft gilt der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Bereichen Kultur, Wirtschaft und Sport. Ich bin stets bestrebt, unseren Lesern fundierte und aktuelle Informationen zu liefern, die sie informieren und zum Nachdenken anregen. Mit meiner langjährigen Erfahrung im Journalismus und meiner Liebe zur deutschen Sprache bin ich stolz darauf, Teil des Teams von Real Raw News zu sein.

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