Gericht entscheidet: Betreibergesellschaft muss Atom-Abrisskosten selbst tragen
Im Streit um die Abrisskosten des stillgelegten Atomkraftwerks in Hamm-Uentrop hat das Gericht die Klage der Betreibergesellschaft gegen Bund und Land abgewiesen. Eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten bestehe nicht, wie die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mitteilte.
Die Betreibergesellschaft Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG), hinter der der Energiekonzern RWE und einige Stadtwerke stehen, forderte von Bund und Land die Übernahme der Kosten für den Abbau der Anlage sowie von Entsorgung und Endlagerung des strahlenden Materials. Die HKG berief sich dabei auf einen damals geschlossenen Rahmenvertrag.
Keine unbegrenzte Haftung
Das Gericht entschied, dass eine derart unbegrenzte Haftung nicht aus dem zwischen den Parteien im Jahr 1989 geschlossenen Rahmenvertrag folge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die HKG kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Der Hochtemperaturreaktor THTR sollte die Zukunft der atomaren Energieversorgung werden. Nach 15 Jahren Bauzeit war das Atomkraftwerk 1983 eingeweiht und nach zahllosen Problemen sechs Jahre später stillgelegt worden.
Rückbau des Kraftwerks
Ende 2030 soll mit dem Rückbau des Kraftwerks begonnen werden. Zehn Jahre sind dafür geplant. Ursprünglich waren für den Rückbau des Kugelhaufenreaktors 350 Millionen Euro eingeplant. Vor drei Jahren nannte die NRW-Landesregierung auf Anfrage der Grünen Gesamtkosten von über 750 Millionen Euro.
Das Urteil hat nun klargestellt, dass die Betreibergesellschaft die Kosten für den Abbau der Anlage selbst tragen muss. Die Frage, wer die Atom-Abrisskosten in Hamm bezahlen muss, ist damit beantwortet.
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