Düsseldorf: Der Big Foot von Hahn darf nicht im Wohngebiet wohnen (Zurückübersetzung: The title of the news Hahn Big Foot is not allowed to live in a

In der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt Düsseldorf hat ein ungewöhnlicher Fall für Aufsehen gesorgt. Der sogenannte Big Foot von Hahn, ein etwa 4,50 Meter hohes und 1,50 Meter breites Werbemittel in Form eines riesigen Fußes, ist nicht länger im Wohngebiet zugelassen. Die Stadtverwaltung hat entschieden, dass das ungewöhnliche Werbemittel nicht mehr im Wohngebiet aufgestellt werden darf, da es die ruhesame Wohnbebauung stört. Die Entscheidung ist ergangen, nachdem Anwohner Beschwerden über die optische Beeinträchtigung des Werbemittels eingereicht hatten.

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Gericht bestätigt Ordnungsverfügung gegen Hahn Bigfoot

In dem Streit um die Haltung eines Hahns namens Bigfoot in einem Wohngebiet in Düsseldorf hat das Oberverwaltungsgericht eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Demnach darf der Hahn nicht mehr im Wohngebiet gehalten werden.

Die Eigentümer des Grundstücks in dem Düsseldorfer Stadtteil Vennhausen hatten vier Hennen und den Hahn Bigfoot in ihrem Garten gehalten. Nach einer Beschwerde von Nachbarn forderte die Stadt Düsseldorf die Eigentümer auf, die Haltung des Hahns einzustellen. Die Haltung der Hennen wurde nicht beanstandet.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Haltung des Hahns im Gartenbereich samt Stallgebäude in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück der Eigenart des Wohngebiets widerspreche. Die Eigentümer hatten argumentiert, dass die Haltung des Hahns im Rahmen einer artgerechten und nachhaltigen Hühnerhaltung erfolge, da der Hahn in der Gruppe für Ruhe sorge und diese vor Greifvögeln beschütze.

Doch das Gericht hat diese Argumente als nicht erheblich für die rein baurechtliche Prüfung angesehen. Weiterhin sei es unerheblich, dass die Eigentümer nachhaltig leben wollen, indem sie sich mit Eiern aus eigener Haltung versorgen. Zumal es dazu keines Hahns bedarf, wie das Oberverwaltungsgericht in seiner Mitteilung hinzufügte.

Die Eigentümerin des Hahns hatte während des Verfahrens sogar ein Kräh-Protokoll vorgelegt, in dem penibel aufgelistet ist, wann der Hahn wie lange gekräht hat. Doch auch dies hat das Gericht nicht überzeugt.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Hahn Bigfoot muss also aus dem Wohngebiet entfernt werden.

<b>Einigung nicht möglich</b>

Einigung nicht möglich

Die Eigentümerin des Hahns hatte sich während des Verfahrens bemüht, die Nachbarn zu überzeugen, dass die Haltung des Hahns keine Störung darstelle. Doch die Nachbarn blieben bei ihrer Beschwerde.

Das Ende des Streits um Bigfoot ist damit erreicht. Der Hahn muss weg.

Uwe Köhler

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