Fluggesellschaft wechselt – diese Rechte haben Passagiere
Wenn ein Flugunternehmen seinen Betrieb einstellt oder sich mit einem anderen Anbieter zusammenschließt, stellt sich für viele Passagiere die Frage, welche Rechte ihnen in solch einem Fall zustehen. Ein Wechsel der Fluggesellschaft kann vielfältige Auswirkungen auf die bereits gebuchten Flüge haben. Doch welche Ansprüche haben die Passagiere in diesem Fall? Können sie auf eine Rückzahlung des Ticketpreises bestehen oder müssen sie sich auf einen Ersatzflug einlassen? In diesem Artikel werden wir die Rechte der Passagiere bei einem Wechsel der Fluggesellschaft erläutern und klären, was Sie in einem solchen Fall tun können.
Airline-Wechsel: Diese Rechte haben Passagiere
Wenn Sie einen Flug buchen, müssen Airlines und Reiseveranstalter Ihnen mitteilen, welche Fluggesellschaft den Flug tatsächlich durchführt. Dies weist Reiserechtsexperte Kay Rodegra mit Blick auf geltende EU-Regeln hin.
Ein Beispiel dafür ist, wenn eine Airline für den gebuchten Flug eine angemietete Maschine einer anderen Airline samt deren Besatzung einsetzt – im Rahmen eines sogenannten Wet-Lease. Dann müssen sie zum Beispiel angeben: „Durchgeführt von Airline XY“.
Gleiches gilt bei einem sogenannten Code-Share-Flug, bei dem mehrere Airlines gemeinsam eine Flugverbindung anbieten, aber jeweils eine eigene Flugnummer vergeben. Dann muss klar sein, ob die Airline, die das Ticket verkauft, oder eben eine der Partnerairlines den Flug letztlich durchführt.
„Steht die Fluggesellschaft noch nicht fest, muss der Passagier sofort unterrichtet werden, sobald die Identität der ausführenden Airline bekannt ist“, so der Rechtsanwalt. Kommt es zu einem Wechsel, müssen Passagiere ebenfalls unverzüglich eine Information darüber erhalten.
Kommt etwa eine Airline dieser Pflicht nicht nach, riskiert sie bei einer entsprechenden Beschwerde Sanktionen durch das Luftfahrtbundesamt.
Reiserechtsexperte warnt vor möglichen Reisemängeln
Reiseveranstalter behalten sich das Recht zum Wechsel der Airline zumeist in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) vor. In der Regel stellt der Wechsel keinen Reisemangel dar, so der Fachmann.
„Wird aber extra mit einem besonderen Service und Luxus einer bestimmten Airline geworben und der Flug mit dieser vertraglich vereinbart, kann bei einem Wechsel ein Reisemangel gegeben sein“, erklärt Rodegra.
Sollten Sie nach der Buchung einen Wechsel erfahren und die Ersatz-Airline auf der Liste unsicherer Fluggesellschaften steht, gegen die in der Europäischen Union ein Flugverbot vorliegt – die aber außerhalb der EU womöglich abheben dürfen, müssen Sie umgehend informiert werden.
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte als Passagier kennen und sich im Falle eines Wechsels oder eines Reisemangels an das Luftfahrtbundesamt wenden.
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