- Änderung bei der Fluggesellschaft: Diese Rechte haben Reisende
- Änderung bei der Fluggesellschaft: Diese Rechte haben Reisende in Deutschland
- Informationspflicht bei Wet-Lease und Code-Share-Flügen
- Wechsel der Airline: Reisende haben das Recht auf Information
- Reiseveranstalter behalten sich den Wechsel der Airline vor
Änderung bei der Fluggesellschaft: Diese Rechte haben Reisende
Die Luftfahrtbranche befindet sich im Umbruch. Die neueste Änderung bei einer großen Fluggesellschaft hat Auswirkungen auf die Rechte der Reisenden. Ab sofort gelten neue Regeln für den Umgang mit Verspätungen, Annullierungen und Umbuchungen. Dies bedeutet, dass die Reisenden bessere Schutzmechanismen haben, um ihre Interessen zu vertreten. Doch was bedeutet dies genau für die Passagiere? Welche Rechte haben sie jetzt und wie können sie diese wahrnehmen? In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie über die Änderung wissen müssen und wie Sie Ihre Rechte als Reisender durchsetzen können.
Änderung bei der Fluggesellschaft: Diese Rechte haben Reisende in Deutschland
Fluggesellschaften und Reiseveranstalter müssen Urlauber bei der Buchung informieren, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt. Darauf weist Reiserechtsexperte Kay Rodegra mit Blick auf geltende EU-Regeln hin.
Bei Airlines ist das zum Beispiel der Fall, wenn sie für den gebuchten Flug eine angemietete Maschine einer anderen Airline samt deren Besatzung einsetzen – im Rahmen eines sogenannten Wet-Lease. Sie müssten dann zum Beispiel angeben: „durchgeführt von Airline XY“.
Gleiches gilt bei einem sogenannten Code-Share-Flug, bei dem mehrere Airlines gemeinsam eine Flugverbindung anbieten, aber jeweils eine eigene Flugnummer vergeben. Dann muss klar sein, ob die Airline, die das Ticket verkauft, oder eben eine der Partnerairlines den Flug letztlich durchführt.
„Steht die Fluggesellschaft noch nicht fest, muss der Passagier sofort unterrichtet werden, sobald die Identität der ausführenden Airline bekannt ist“, so der Rechtsanwalt.
Wechsel der Airline: Reisende haben das Recht auf Information
Kommt es zu einem Wechsel, müssten Passagiere ebenfalls unverzüglich eine Information darüber erhalten. Kommt etwa eine Airline dieser Pflicht nicht nach, riskiert sie bei einer entsprechenden Beschwerde Sanktionen durch das Luftfahrtbundesamt.
Reiseveranstalter behalten sich den Wechsel der Airline vor
Reiseveranstalter behalten sich das Recht zum Wechsel der Airline zumeist in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) vor. In der Regel stellt der Wechsel keinen Reisemangel dar, so der Fachmann.
„Wird aber extra mit einem besonderen Service und Luxus einer bestimmten Airline geworben und der Flug mit dieser vertraglich vereinbart, kann bei einem Wechsel ein Reisemangel gegeben sein“, erklärt Rodegra.
Es ist also ratsam, sich vor der Buchung genau über die Fluggesellschaft zu informieren, die den Flug durchführt, um Überraschungen zu vermeiden.
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