Dortmund: Neonazipartei verliert Beschwerde gegen Fackelverbot
In der nordrhein-westfälischen Stadt Dortmund hat ein bedeutender Rechtsstreit ein Ende gefunden. Die Neonazipartei, die sich gegen das Fackelverbot in der Stadt gewandt hatte, muss nun ihre Niederlage eingestehen. Das Gericht hat die Beschwerde der rechten Partei abgewiesen und damit das Verbot von Fackeln bei Veranstaltungen in Dortmund bestätigt. Dieser Beschluss wird als wichtiger Erfolg im Kampf gegen Rechtsextremismus in Deutschland gewertet. Die Stadt Dortmund setzt sich damit für ein tolerantes und demokratisches Klima ein und schützt ihre Bürger vor der Verbreitung hate speech und diskriminierender Ideologien.
Neonazi-Partei verliert Verfassungsbeschwerde gegen Fackelverbot
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsbeschwerde der Neonazi-Partei gegen das Verbot des Fackeltransports und -abbrennens bei einer Demonstration nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde setzte sich nicht ausreichend mit den angegriffenen Entscheidungen von Gerichten aus Nordrhein-Westfalen auseinander, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.
Die Demonstration hatte fast auf den Tag genau ein Jahr nach der Besetzung der Dortmunder Reinoldikirche durch Neonazis stattgefunden. Im Dezember 2016 hatten sich Parteimitglieder in dem Kirchturm verschanzt. An die Brüstung hängten sie ein Transparent, zudem zündeten sie Pyrotechnik auf dem Turm. Ein Jahr später, im Dezember 2017, meldete der nordrhein-westfälische Landesverband der Partei eine sogenannte Mahnwache an.
Bei dieser Mahnwache sollten acht Fackeln entzündet werden - genauso viele wie die Menschen, die nach der Kirchenbesetzung strafrechtlich verfolgt wurden. Die Polizei verbot jedoch das Mitführen und Abbrennen von Fackeln, denn wegen der „spezifischen Provokationswirkung“ wurde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung befürchtet.
Dagegen wehrte sich die Partei erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster. Die Gerichte erklärten, dass die Versammlung auf den Nationalsozialismus anspiele und mit den Fackeln eine Erinnerung an die Kirchturmbesetzung auslöse.
Gegen diese Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen wandte sich der Landesverband an das Bundesverfassungsgericht. Er sah sich in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Die Verfassungsbeschwerde mache aber nicht deutlich, wie das Grundrecht verletzt sein könne, erklärte eine Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe nun. Sie wurde für unzulässig erklärt und nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts erklärte, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet war. Die Beschwerde setzte sich nicht hinreichend mit den Entscheidungen der Gerichte in Nordrhein-Westfalen auseinander und machte nicht deutlich, wie die Versammlungsfreiheit verletzt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde nicht den erforderlichen Anforderungen genügte und daher für unzulässig erklärt wurde. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist rechtskräftig.
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