Im Sommerurlaub ist nichts ärgerlicher, als wenn der Strand gesperrt ist. Doch was passiert, wenn Sie bereits Ihre Ziele für den Sommerspaß gebucht haben und plötzlich der Zugang zum Strand verwehrt wird? Als Urlauber haben Sie bewusst Rechte, die Sie in Anspruch nehmen können, wenn der Strand gesperrt wird. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich in solch einem Fall verhalten sollten und welche Rechte Ihnen zustehen. Von der Rückerstattung von Kosten bis hin zu möglichen Alternativen zum Strandurlaub - wir klären Sie über Ihre Rechte auf und helfen Ihnen, Ihren Sommerurlaub zu retten.
Strand gesperrt: Was Sie bei einer Strandsperrung wissen müssen
Ein gesperrter Strand kann unter bestimmten Umständen ein Reisemangel sein. Urlauberinnen und Urlauber könnten dann den Reisepreis anteilig mindern. Besonders bei hoteleigenen Stränden kann das der Fall sein.
Weil sie im Zugriffsbereich des Hotels liegen, beziehungsweise im Zugriffsbereich des Reiseveranstalters, wenn man eine Pauschalreise macht. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin. Voraussetzung dafür, dass der Reiseveranstalter das Risiko für die Strandnutzung trägt: Er muss entsprechende Zusagen gemacht haben – etwa, indem der Strand in der Beschreibung der Reise eindeutig beworben wurde.
„Dann muss dort auch sichergestellt werden, dass die Reisekunden diesen Strand nutzen können, auch was die Rettungsschwimmer angeht“, erklärt Degott.
Urlaub in Gefahr: Rechte beachten, wenn Strand geschlossen ist
Bei öffentlichen Stränden, deren Unterhaltung in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde liegt, sei die Situation anders, so der Fachanwalt. Wird der Zugang von öffentlicher Hand verboten, wäre das für den Reiseveranstalter ein nicht zu steuerndes Risiko und der Urlauber müsste es hinnehmen.
„Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Reiseveranstalter – fahrlässigerweise – auch hier den Zugang und die Nutzung des Strandes einschließlich der Schwimmmöglichkeit im Meer in der Ausschreibung, und damit vertraglich, zugesichert hätte.“
Grundsätzlich sind die Aussichten für Minderungsansprüche Degotts Einschätzung zufolge aber gering, wenn öffentliche Strände nicht nutzbar sind. Anders kann der Fall liegen, wenn ein Badeverbot an einem öffentlichen Strand ein Dauerthema werden sollte – etwa wegen einer Algenplage oder längerer Streiks von Rettungsschwimmern.
Diese würde in die Informationspflicht des Reiseveranstalters fallen, sagt Degott. Er müsste Reisende über diese verschlechterte Situation am Urlaubsort vorher informieren. Damit sie die Gelegenheit haben, zu entscheiden, ob das Badeverbot ein ausschlaggebender Grund für sie ist, vom Reisevertrag zurückzutreten.
Ich hoffe, das hilft!
In einem ähnlichen Fall entschied das Landgericht Frankfurt am Main im Jahr 2019 zugunsten von Karibikurlaubern, die einen Pauschalurlaub in der Dominikanischen Republik gebucht hatten. Der Reiseveranstalter warb auf Fotos mit einem breiten, weißen Strand, zudem lag das Fünf-Sterne-Haus „direkt am Strand“.
Aufgrund der Verschmutzung durch die Algen waren Baden und andere sportliche Aktivitäten aber während des gesamten Urlaubs nicht möglich – ein Reisemangel. Zwar sei der Veranstalter nicht unbedingt für das Gebiet außerhalb des Hotels verantwortlich. Doch in diesem Fall habe er ganz besonders mit der Beschaffenheit des Strandes geworben.
Reiserechtler Degott: Dann muss dort auch sichergestellt werden, dass die Reisekunden diesen Strand nutzen können, auch was die Rettungsschwimmer angeht.
Landgericht Frankfurt am Main: 20 Prozent Minderung des Reisepreises für Karibikurlauber, weil Strand und Meer durch Algen großflächig verschmutzt waren.
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