Urteil des Bundesgerichtshofs: Inflationsausgleichszahlung kann gepfändet werden
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlung gepfändet werden kann. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für alle, die eine solche Zahlung erhalten haben oder noch erhalten werden. Laut dem höchsten deutschen Gericht kann die Inflationsausgleichszahlung als Vermögenswert angesehen werden und somit von Gläubigern gepfändet werden. Dies bedeutet, dass Personen, die eine solche Zahlung erhalten haben, nicht mehr sicher sein können, dass das Geld wirklich sicher ist. Wir werden Ihnen im Folgenden die Einzelheiten des Urteils vorstellen und die Auswirkungen auf die Betroffenen erläutern.
Bundesgerichtshof entscheidet: Inflationsausgleichszahlung kann gepfändet werden
Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat in einem Beschluss entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämie gepfändet werden kann. Dies geht aus einem Beschluss hervor, den das Gericht am Donnerstag veröffentlicht hat.
Der BGH erklärte, dass die Prämie Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens ist und somit pfändbar ist. In dem konkreten Fall hatte ein Krankenpfleger, der Insolvenz angemeldet hatte, beantragt, die Unpfändbarkeit der ihm gezahlten Inflationsprämie feststellen zu lassen und diese freizugeben.
Der Antrag des Schuldners hatte bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Bielefeld argumentierte, dass der Gesetzgeber keine Unpfändbarkeit der Prämie angeordnet habe. Die Prämie sei als Einkommen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen pfändbar.
Der BGH in Karlsruhe erklärte nun, dass die Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Die Inflationsausgleichsprämie soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts steigender Verbraucherpreise entlasten. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeber, die zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitseinkommen einmalig oder in Teilbeträgen ausgezahlt wird.
Vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ist die Prämie bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Ob die Prämie pfändbar ist, ist im Einkommenssteuergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der BGH hat nun Klärung in dieser Frage geschaffen.
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