Was ist erlaubt bei Arbeitgeberbewertungsportalen?

Was ist erlaubt bei Arbeitgeberbewertungsportalen?

In der heutigen digitalen Ära gewinnen Arbeitgeberbewertungsportale immer mehr an Bedeutung. Doch welche Regeln und Grenzen gelten bei der Nutzung dieser Plattformen? Arbeitnehmer haben das Recht, ehrliche und authentische Bewertungen abzugeben, ohne dabei gegen das Recht auf Meinungsfreiheit zu verstoßen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass verleumderische oder falsche Behauptungen nicht toleriert werden dürfen. Arbeitgeber wiederum müssen datenschutzrechtliche Bestimmungen einhalten und dürfen nicht versuchen, negative Bewertungen zu unterdrücken. Transparenz und Fairness sollten die Leitprinzipien bei der Nutzung von Arbeitgeberbewertungsportalen sein, um eine ausgewogene und objektive Einschätzung zu gewährleisten.

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Rechtliche Grenzen bei Arbeitgeberbewertungsportalen: Was ist erlaubt und was nicht?

Wer wissen will, ob ein Restaurant oder Hotel einen Besuch wert ist, liest zuvor gerne die Bewertungen im Internet. Ähnlich gibt es Plattformen, auf denen Beschäftigte ihre aktuellen und ehemaligen Arbeitgeber beurteilen können. Die Idee dahinter: Potenzielle Bewerber bekommen Einblicke, die ihnen bei der Entscheidung für oder gegen ein Unternehmen weiterhelfen, und der Arbeitsmarkt wird transparenter.

Arbeitnehmerrechte im Fokus: Worauf man bei Bewertungen von Arbeitgebern achten sollte

Arbeitnehmerrechte im Fokus: Worauf man bei Bewertungen von Arbeitgebern achten sollte

„Dem Arbeitnehmer steht ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu, das auch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gilt“, sagt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gleichzeitig bestehen in einem Arbeitsverhältnis aber auch „wechselseitige Rücksichtnahmepflichten“. Der Arbeitnehmer müsse eine gewisse Mäßigung an den Tag legen, wenn es um Äußerungen geht, die den Arbeitgeber betreffen. Wer dagegen verstößt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, die von einer Ermahnung über eine Abmahnung bis hin zur (fristlosen) Kündigung reichen können.

Die Meinungsäußerung hat Grenzen. In extremen Fällen können auch Schadensersatzansprüche drohen. Denkbar ist das etwa, wenn Beschäftigte wahrheitswidrig behaupten, der Arbeitgeber stehe kurz vor der Insolvenz oder verstoße gegen geltende Gesetze.

Bei Straftaten, etwa der Beleidigung bestimmter Personen oder der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen, kann der Arbeitgeber Strafanzeige stellen. „Die Staatsanwaltschaft, die die Straftat aufklärt, wird dann vom Portalbetreiber Auskunft verlangen können, wer die Äußerung getätigt hat“, sagt Fuhlrott.

Wann der Arbeitgeber Auskunft verlangen kann

Wann der Arbeitgeber Auskunft verlangen kann

In bestimmten Fällen müssen Verfasser einer Bewertung auch damit rechnen, dass ihre Anonymität offengelegt wird. Auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt, dass die Anonymität auf Arbeitgeberbewertungsplattformen nicht immer geschützt ist. Im Zweifel muss das Bewertungsportal dem Arbeitgeber die Namen der Ersteller der Bewertungen mitteilen.

Heike Becker

Ich bin Heike, Journalistin bei Real Raw News, einer digitalen Generalistenzeitung mit Fokus auf nationalen Nachrichten in Deutschland. Bei uns dreht sich alles um Kultur, Wirtschaft, Sport und aktuelle Nachrichten. Meine Leidenschaft gilt dem Schreiben und der Berichterstattung über relevante Themen, die unsere Leserinnen und Leser interessieren. Mit fundierten Recherchen und einem kritischen Blick auf aktuelle Geschehnisse möchte ich dazu beitragen, dass unsere Leserschaft stets bestens informiert ist und sich eine fundierte Meinung bilden kann.

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