Zwist um Zufahrt zum Greisbachsee: Eigentümer streiten sich vor Gericht Traducción: Desacuerdo sobre el acceso al lago Greisbach: Dueños litigan en

Im Zentrum des Zwistes um den Greisbachsee stehen die Eigentümer des beliebten Ausflugziels. Einige von ihnen haben sich vor Gericht aufeinander beklagt, weil sie sich nicht über den Zugang zum See einigen können. Der Streit dreht sich um die Frage, wer die Zufahrt zum See kontrollieren darf. Die Eigentümer sind sich nicht einig, ob die Zufahrt öffentlich oder privat sein sollte. Die Gerichtsverhandlung wird zeigen, ob die Interessen der privaten Eigentümer oder die des öffentlichen Zugangs Vorrang haben werden.

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Zwist um Zufahrt zum Greisbachsee: Eigentümer streiten sich vor Gericht über Zugang

Das Amtsgericht Langenfeld hat ein Urteil gesprochen, das den Eigentümern des begehrten Ostufers des Greisbachsees die einstweilige Verfügung gegen die Stadt Monheim aufhebt.

Das Gericht entschied, dass die Eigentümer sich nicht auf ein vertragliches oder schuldrechtlich eingeräumtes Wegerecht berufen können. Laut Richterin wirkt die Gestattungsabrede, die die Antragsteller mit der Voreigentümerin hatten, nicht gegenüber der neuen Eigentümerin.

Im nächsten Punkt räumt die Richterin ein eigenes Versäumnis ein: Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Gerichts könnten sich die Eigentümer nicht auf ein Notwegerecht aus Paragraf 917 BGB berufen.

Die Richterin schreibt, dass die Eigentümer weder in ihrem ursprünglichen Antrag noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung im April erfolgreich darlegen konnten, dass sie an die Stadt vorgerichtlich ein Duldungsverlangen gerichtet haben.

Dieses stelle nämlich ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, welches das Gericht aber bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht hinreichend geprüft habe.

Die Duldungspflicht setze voraus, dass der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks die Benutzung der Nachbargrundstücke zunächst außergerichtlich verlangt.

Allein der Umstand, dass Roland Brors mit Mitarbeitern im Rathaus telefoniert habe und diese mitgeteilt hätten, dass diese das städtische Grundstück nicht mehr als Zuweg nutzen sollen, genüge nicht, so die Richterin.

Zweifel bestünden laut Urteil auch, ob die Antragsteller einen Verfügungsgrund hinreichend dargelegt hätten.

Die Antragsteller hätten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass man das Grundstück überwiegend zu privaten Zweck nutze.

In Hinblick auf die dargestellten pflegerischen Arbeiten in der Natur sei nicht hinreichend dargelegt worden, in wiefern es nachteilig wäre, wenn diese Arbeiten nicht so regelmäßig wie bisher durchgeführt würden.

Wir haben aber jetzt überhaupt gar keine Zugangsmöglichkeit mehr, beklagt Birgit Brors. Jetzt stünden viele Arbeiten an, die nicht verrichtet werden könnten.

Man gehe gegen das Urteil in Berufung. Das Gericht habe nicht einmal überprüft, um welches Flurstück es sich bei der Zuwegung handele, so Brors.

So habe der städtische Anwalt in seinem Widerspruch das Flurstück Gemarkung Baumberg, Flur 5, Flurstück 941 angegeben, das sich angeblich im Eigentum der Stadt befinde und für das sie den Eigentümern des Seeufers kein Wegerecht eingeräumt habe.

Das Urteil greift die von der Stadt verwendete falsche Bezeichnung auf.

Gericht hebt einstweilige Verfügung für Notwegerecht auf

Gericht hebt einstweilige Verfügung für Notwegerecht auf

Das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld ist ein Rückschlag für die Eigentümer des Greisbachsees.

Bürgermeister Daniel Zimmermann beruft sich in seiner schriftlichen Antwort auf eine Anfrage der CDU einmal mehr auf den Naturschutz.

Detlef Thedieck hatte gefragt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Stadt den bisher offenen Weg zugesperrt habe.

Zimmermann betont, dass es sich bei dem Zuweg nicht um eine öffentliche Wegeverbindung gehandelt habe.

Er habe der Firma BMI/Braas gedient. Nach Abschluss der Rekultivierung und Übergabe der Fläche an die Stadt obliegt es der Stadt, die Rekultivierungsfläche vor jedwedem Zutritt zu schützen.

Markus Gronauer fragt sich, warum die Stadt den Weg zugesperrt habe, ohne eine rechtliche Grundlage zu haben.

Er erklärt, dass es für Privatwälder kein Betretungsverbot gibt, man müsse sich nur an gewisse Verhaltensregeln halten.

Dies muss sogar jeder Grundeigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dulden.

Straßen und Wege einer Kommune sind dagegen per se öffentlich.

Die Frage nach der rechtlichen Grundlage sei aber unbeantwortet geblieben, erklärt Markus Gronauer.

Dann müsste man ja auch den Knipprather Wald absperren.

Heike Becker

Ich bin Heike, Journalistin bei Real Raw News, einer digitalen Generalistenzeitung mit Fokus auf nationalen Nachrichten in Deutschland. Bei uns dreht sich alles um Kultur, Wirtschaft, Sport und aktuelle Nachrichten. Meine Leidenschaft gilt dem Schreiben und der Berichterstattung über relevante Themen, die unsere Leserinnen und Leser interessieren. Mit fundierten Recherchen und einem kritischen Blick auf aktuelle Geschehnisse möchte ich dazu beitragen, dass unsere Leserschaft stets bestens informiert ist und sich eine fundierte Meinung bilden kann.

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