Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht auf den Urlaubsantrag antwortet?
In der heutigen arbeitsintensiven Welt kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer auf ihren Urlaubsantrag eine unerwartete Stille seitens ihres Arbeitgebers erleben. Diese Situation kann zu Verwirrung und Unbehagen führen, da der Urlaub für viele Arbeitnehmer eine wichtige Pause vom Arbeitsalltag darstellt. Doch was kann man tun, wenn der Arbeitgeber nicht auf den Urlaubsantrag reagiert? Es ist wichtig, ruhig zu bleiben und zunächst in einem formellen Schreiben an den Arbeitgeber eine Erinnerung zu senden. Darin sollten die Urlaubsdaten und der bereits gestellte Urlaubsantrag erwähnt werden. Sollte auch darauf keine Reaktion folgen, kann es ratsam sein, sich an die zuständige Arbeitsaufsichtsbehörde zu wenden, um weitere Schritte zu klären.
Urlaubsantrag unbeantwortet: Tipps für Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber sich Zeit lässt
Man hat sich mit Freunden, Familie und Kollegen abgesprochen, das Urlaubsziel ist ausgesucht, der Urlaubsantrag eingereicht. Jetzt müsste nur noch der Arbeitgeber noch sein Go geben, damit man endlich buchen kann. Aber wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen, um über einen Urlaubswunsch zu entscheiden? Welche Regeln gelten für die Urlaubspläne?
Arbeitsrecht: Für die Urlaubsgenehmigung oder -ablehnung müsse der Arbeitgeber keine Frist beachten, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz (Az.: 11 Ca 1751/17) gibt aber Hinweise für Unternehmen, in denen zu Beginn des Jahres ein Urlaubsplan aufgestellt wird. Demnach muss der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch des Mitarbeiters innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat widersprechen. Widerspricht der Arbeitgeber nicht, gelte der eingetragene Urlaub als wirksam genehmigt.
Arbeitgeber reagiert nicht auf Urlaubsantrag: Was sind die Regeln und Rechte?
Freundlich erinnern und um zeitnahe Entscheidung bitten: Lässt sich der Arbeitgeber ewig Zeit, um über Urlaubsanträge zu entscheiden, rät Marx: Nochmals an den offenen Antrag erinnern - mit der Bitte, zeitnah zu entscheiden. Bleibt der Versuch erfolglos, können Beschäftigte der Juristin zufolge die Gewährung des Urlaubs im Rahmen des Eilrechtsschutzes gerichtlich geltend machen. „Das dürfte jedoch das Arbeitsverhältnis belasten und sollte daher als allerletzte Maßnahme in Betracht gezogen werden.“
Dreijahresfrist für Bezahlung von Urlaubsansprüchen bleibt: Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts. Falls vorhanden, können sich Beschäftigte für Unterstützung an den Betriebs-, den Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung wenden. Sich einfach selbst zu beurlauben, ist hingegen nicht erlaubt. Ihren Urlaubsantrag sollten Beschäftigte grundsätzlich immer so stellen, dass sie Antragstellung und Zeitpunkt nachweisen können.
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