Bürde für den Stadion-Kletterer: Muss er eventuell Kosten für den Einsatz zahlen?
Ein Sensationserfolg im Fußballstadion hat unerwartete Folgen für den Stadion-Kletterer. Der junge Mann, der während eines Spiels den Einsatz von Sicherheitskräften auslöste, indem er die Tribüne erkletterte, muss nun möglicherweise die Kosten für den Einsatz tragen. Die Frage, ob der Kletterer für die entstandenen Kosten haftbar gemacht werden kann, beschäftigt nun die Öffentlichkeit. Während einige die Aktion als mutwillige Gefährdung ansehen, verteidigen andere den jungen Mann und sehen in seiner Aktion einen Ausdruck von Fankultur. Wir berichten über die Hintergründe und die möglichen Konsequenzen für den Stadion-Kletterer.
StadionKletterer muss Kosten für Polizeieinsatz zahlen?
Der Mann, der am Samstagabend während des deutschen Achtelfinals bei der Fußball-EM gegen Dänemark auf dem Dach des Dortmunder Stadions gesichtet worden war, muss möglicherweise die Kosten für den durch ihn ausgelösten Polizeieinsatz bezahlen. Dies ermöglicht eine Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen im vergangenen Sommer eingeführt hatte.
„Das Polizeipräsidium Dortmund prüft aktuell, ob in diesem Fall Kosten berechnet werden können“, so ein Sprecher auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Die Polizei überwachte den 21-Jährigen aus Osnabrück bis Spielende, schließlich holte ein Spezialeinsatzkommando ihn aus der Dachkonstruktion.
Der Mann hatte offenbar Fotos machen wollen, wie die Polizei am Tag nach dem Vorfall mitteilte. „Zu keinem Zeitpunkt bestand für andere Menschen im Stadion eine Gefahr. Die Dortmunder Polizei schließt derzeit eine politische Motivation aus“, so die Ermittler. Konkrete Auswirkungen auf den Spielablauf oder die Abreise nach der Partie hatten die Ereignisse nicht.
Das Land NRW hatte im vergangenen August im Zuge der Debatte um Kosten durch Polizeieinsätze wegen sogenannter Klimakleber eine Gebührenordnung eingeführt, in der verschiedenste Szenarien erfasst sind. Darunter auch die „Rettung oder Bergung von Personen, wenn die den Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihnen herbeigeführt worden ist“. Abgerechnet wird nach Zeit und Aufwand, die Gebühren können bis zu 50.000 Euro betragen.
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