Deutscher Bundesgerichtshof: Ansprüche bei verspäteten Flügen verfallen erst nach drei Jahren
In einem wichtigen Urteil hat der Deutsche Bundesgerichtshof klargestellt, dass Ansprüche auf Entschädigung für verspätete Flüge erst nach drei Jahren verfallen. Bisher waren die Airlines oftmals erfolgreich bei der Ablehnung von Forderungen, die älter als zwei Jahre waren. Die neue Regelung gibt Reisenden mehr Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Flugpassagieren. In Zukunft wird es für Airlines schwieriger, sich der Verantwortung für Flugverspätungen zu entziehen.
BGH klärt Verjährungsfrist für Flugverspätungen bei Pauschalreisen auf
Wenn bei einer Pauschalreise ein Flug annulliert wird oder sich deutlich verspätet, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Dieser Anspruch verjährt erst nach drei Jahren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied.
Deutscher Bundesgerichtshof: Ansprüche bei verspäteten Flügen verfallen erst nach drei Jahren
Bei Pauschalreisen verjähren Schadenersatzansprüche wegen Reisemängeln normalerweise nach zwei Jahren. In diesem Fall waren zwei Passagiere im Mai 2019 mit Air Cairo von Düsseldorf nach Scharm el-Scheich in Ägypten geflogen. Der Flug war Teil einer Pauschalreise. Das Flugzeug landete mit mehr als drei Stunden Verspätung in Ägypten.
Die beiden Passagiere traten ihre Ansprüche an den Rechtsdienstleister Flightright ab, der fast drei Jahre später, im März 2022, vor dem Amtsgericht Düsseldorf klagte und 800 Euro Ausgleichszahlung forderte.
Das Amtsgericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung, was das Düsseldorfer Landgericht später bestätigte. Dagegen wandte sich die Airline an den BGH. Sie berief sich darauf, dass mögliche Ansprüche verjährt seien – hatte in Karlsruhe aber nun keinen Erfolg. Der BGH fand keine Rechtsfehler in dem Urteil aus Düsseldorf.
Das Landgericht hatte entschieden, dass die Ansprüche nicht verjährt seien. Das bestätigte der BGH nun. Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung fielen nicht unter die zweijährige Verjährungsfrist, auch wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war.
Der BGH erklärte, dass Ansprüche wegen Reisemängeln und Ansprüche wegen Flugverspätung richteten sich normalerweise gegen unterschiedliche Schuldner – das sind einerseits der Reiseveranstalter und andererseits die Fluggesellschaft. Das bei einer Pauschalreise im Einzelfall der Reiseveranstalter auch als ausführende Airline fungiere, ändere nichts an den unterschiedlichen Verjährungsfristen.
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