Nach Sylt-Video: Kann der Arbeitgeber kündigen?
In Deutschland wächst die Debatte, ob ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter aufgrund eines Videos, das während der Freizeit aufgenommen wurde, kündigen kann. Auslöser für diese Diskussion ist ein Video, das auf der Insel Sylt aufgenommen wurde und in sozialen Medien viral ging. In dem Video ist ein Mitarbeiter zu sehen, der unangemessenes Verhalten zeigt. Die Frage, die sich stellt, ist, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Mitarbeiter kündigen, wenn das Verhalten außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
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Arbeitgeber können nicht kündigen, wenn Mitarbeiter sich privat rassistisch äußern
In einer aktuellen Debatte wird über Rassismus in Deutschland diskutiert, nachdem ein Video aufgetaucht ist, das zeigt, wie eine Gruppe junger Menschen in einer Bar auf Sylt rassistische Parolen grölt. Die Polizei und der Staatsschutz ermitteln mittlerweile wegen des Verdachts der Volksverhetzung.
Einige der im Video identifizierbaren Personen sollen von ihren Arbeitgebern eine Kündigung erhalten haben. Aber was gilt arbeitsrechtlich?
Grundsätzlich keine Kündigung möglich
Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert, dass eine Kündigung wegen privaten Verhaltens eines Arbeitnehmers nicht ohne weiteres möglich ist. Was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, sei grundsätzlich Privatsache. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schulden lediglich ihre ordnungsgemäße Arbeitsleistung, aber kein Wohlverhalten in der Freizeit.
Dies gilt auch in derartig krassen Fällen wie bei dem aktuellen Geschehen, so der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) weiter.
Kann ein Arbeitgeber kündigen, wenn ein Mitarbeiter sich privat rassistisch äußert?
Nein, es ist nicht so einfach. Eine Kündigung wegen privaten Verhaltens eines Arbeitnehmers ist nicht ohne weiteres möglich.
Einzig wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Handlungen außerhalb ihres Berufslebens einen Bezug zum Arbeitsverhältnis herstellen - zum Beispiel, indem sie Dienstkleidung tragen - kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Das gleiche gilt, wenn ich über mein Profil in den sozialen Medien, das den Arbeitgeber nennt, solche Inhalte poste, so Fuhlrott. Auch ein Pressesprecher oder CEO, die sich rassistisch äußern, müssen damit rechnen, dass aufgrund ihrer Funktion ein dienstlicher Bezug hergestellt wird - weil sie für die Öffentlichkeit mit einem Unternehmen untrennbar verbunden seien.
Der Bezug zum Arbeitsverhältnis müsse aber je nach Einzelfall beurteilt werden, erklärt der Rechtsexperte. Dass eine Handlung keine Kündigung rechtfertigt, ist natürlich keine Aussage über die Rechtmäßigkeit einer solchen Äußerung, so Fuhlrott. Vielmehr gelte, dass solche Fälle durch das Strafrecht zu behandeln seien – und im Grundsatz nicht durch das Arbeitsrecht.
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