Urteil des OVG: Muslime dürfen sich vorerst nicht während der Fahrt verhüllen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat ein Grundsatzurteil gefällt, das für Muslime in Deutschland von großer Bedeutung ist. Demnach dürfen sich muslimische Frauen und Männer vorerst nicht während der Fahrt verhüllen. Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die Religionsfreiheit in Deutschland und sorgt für kontroverse Diskussionen. Die Frage, ob es sich hierbei um eine Einschränkung der Religionsausübung handelt, wird heiß diskutiert. In diesem Artikel werden wir das Urteil des OVG näher beleuchten und die möglichen Konsequenzen für Muslime in Deutschland analysieren.
OVG: Verhüllungsverbot für Autofahrer bleibt bestehen
Muslime dürfen sich während der Fahrt nicht verhüllen, entscheidet Oberverwaltungsgericht.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat am Freitag entschieden, dass eine Muslimin aus Neuss keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer hat. Die Frau hatte geklagt, um aus religiösen Gründen einen Niqab auch hinterm Steuer tragen zu dürfen.
Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung ist rechtmäßig, lautet das Urteil des Senats. Die besagt, dass Autofahrer ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken dürfen, sondern erkennbar sein müssen. Das Verhüllungsverbot verfolge den Zweck, die Identifizierbarkeit von Personen hinterm Steuer auch bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern.
Zudem diene das Verbot der Sicherheit – und somit dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Autofahrer und anderer Verkehrsteilnehmer. Ein Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht, teilte das Gericht mit.
Ausnahmegenehmigungen möglich
Das Gericht hat jedoch entschieden, dass aus individuellen Gründen durchaus Ausnahmegenehmigungen möglich sind. Diese Entscheidung liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf – die hatte eine Ausnahmegenehmigung für die Frau aus Neuss abgelehnt.
Die Bezirksregierung hatte jedoch mehrere Fehler gemacht, urteilte das Gericht. Die Behörde habe die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit dem Verbot abgewogen. So habe die Bezirksregierung etwa zu unrecht darauf verwiesen, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr beeinträchtigt.
Daher muss die Bezirksregierung über den Antrag nochmals entscheiden. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Schreibe einen Kommentar