Zu viele schlechte Noten an Schulen in NRW: Wann muss die Klassenarbeit wiederholt werden?

Zu viele schlechte Noten an Schulen in NRW: Wann muss die Klassenarbeit wiederholt werden?

In Nordrhein-Westfalen häufen sich die schlechten Noten an den Schulen, was zu Diskussionen über die Wiederholung von Klassenarbeiten führt. Diese Entwicklung wirft die Frage auf, ab welchem Grad der Unzufriedenheit seitens der Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte eine Neubewertung der Prüfungen notwendig ist. Die Bildungsbehörden stehen vor der Herausforderung, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Qualität des Schulsystems zu gewährleisten und die Leistungen der Schüler zu verbessern. Es bleibt abzuwarten, wie zukünftige Entscheidungen in Bezug auf die Notenvergabe und Wiederholung von Prüfungen aussehen werden, um eine gerechte Bewertung der Schülerleistungen sicherzustellen.

### Keine automatische Wiederholung von Klassenarbeiten in NRW vorgesehen

Wenn die halbe Klasse eine Fünf in der Arbeit hat, wenn der Notenschnitt unterirdisch ist – na, dann ist der Fall doch wohl klar: Der Test war zu schwer, die Aufgaben waren offenbar gar nicht zu schaffen. Also muss die Arbeit wiederholt werden. oder nicht? Die Antwort ist: Nein, so einfach ist das leider nicht. Klassenarbeiten oder auch Klausuren müssen überhaupt nicht automatisch wiederholt werden. Es gibt in Nordrhein-Westfalen keine feste Quote von Fünfen oder Sechsen und keine Notendurchschnittsgrenze, bei der das der Fall wäre.

Nach IT-Fiasko 2023 laufen Belastungstests auf Hochtouren. Wer glaubt, dass so eine Vorgabe existiert, hat vermutlich eine alte und seit vielen Jahren abgeschaffte Regelung im Kopf: den sogenannten Drittel-Erlass. Dieser besagte: Wenn bei einer Klassenarbeit ein Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielte, kam die Sache vor die Schulleitung.

Regelungen zur Leistungsbewertung an Schulen in NRW im Fokus

Seitdem gilt: Lehrkräfte unterrichten und beurteilen ihre Schüler in eigener Verantwortung. Wenn sie dabei keine echten Fehler machen, etwa, indem sie sich bei der Leistungsbewertung tatsächlich irren, dann haben Schüler oder Eltern keinen Anspruch darauf, dass eine Arbeit wiederholt oder noch einmal neu bewertet wird. Und Lehrkräfte müssen einen missratenen Test auch nicht von Rektor oder Rektorin absegnen lassen. Das gilt überall, für alle Schulformen und Jahrgangsstufen, von der Grundschule über Hauptschule, Realschule, Gesamtschule und Gymnasium bis zum Berufskolleg.

Es ist Schülern und Eltern aber unbenommen, sich zu beschweren, wenn sie etwas ungerecht finden. Wenn eine Schulleitung zu dem Schluss kommt, dass unter der Regie einer Lehrerin oder eines Lehrers wirklich etwas schief läuft und die Notengebung nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsbewertung oder mit allgemeinen Bewertungsgrundsätzen vereinbar ist, dann kann sie im Rahmen ihres sogenannten Beanstandungsrechtes eingreifen.

Klaus Schmitz

Ich bin Klaus, ein Experte und leidenschaftlicher Autor für Real Raw News, einer digitalen Generalistenzeitung mit Schwerpunkt auf nationalen Nachrichten in Deutschland. Meine Leidenschaft gilt der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Bereichen Kultur, Wirtschaft und Sport. Ich bin stets bestrebt, unseren Lesern fundierte und aktuelle Informationen zu liefern, die sie informieren und zum Nachdenken anregen. Mit meiner langjährigen Erfahrung im Journalismus und meiner Liebe zur deutschen Sprache bin ich stolz darauf, Teil des Teams von Real Raw News zu sein.

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