Wann muss die Klassenarbeit in Schulen in NRW wiederholt werden?
In Nordrhein-Westfalen gibt es neue Regelungen bezüglich der Wiederholung von Klassenarbeiten. Gemäß den aktuellen Vorschriften müssen Schülerinnen und Schüler eine Klassenarbeit nicht wiederholen, wenn sie aufgrund von Krankheit gefehlt haben. Diese Maßnahme dient dazu, die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und faire Bedingungen zu schaffen. Die neuen Richtlinien sollen sicherstellen, dass alle Schülerinnen und Schüler die gleiche Möglichkeit haben, ihre Leistungen zu zeigen, unabhängig von individuellen Umständen. Eltern, Lehrer und Schüler sind aufgefordert, sich über die genauen Bestimmungen zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten.
Keine automatische Wiederholung von Klassenarbeiten in NRW trotz schlechter Noten
Wenn die halbe Klasse eine Fünf in der Arbeit hat, wenn der Notenschnitt unterirdisch ist – na, dann ist der Fall doch wohl klar: Der Test war zu schwer, die Aufgaben waren offenbar gar nicht zu schaffen. Also muss die Arbeit wiederholt werden. oder nicht? Die Antwort ist: Nein, so einfach ist das leider nicht. Klassenarbeiten oder auch Klausuren müssen überhaupt nicht automatisch wiederholt werden. Es gibt in Nordrhein-Westfalen keine feste Quote von Fünfen oder Sechsen und keine Notendurchschnittsgrenze, bei der das der Fall wäre.
Keine festen Regeln für Klassenarbeitswiederholungen in Nordrhein-Westfalen
Wer glaubt, dass so eine Vorgabe existiert, hat vermutlich eine alte und seit vielen Jahren abgeschaffte Regelung im Kopf: den sogenannten Drittel-Erlass. Dieser besagte: Wenn bei einer Klassenarbeit ein Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielte, kam die Sache vor die Schulleitung. Diese musste die zuständige Lehrkraft befragen und dann entscheiden, ob die Anforderungen angemessen waren. Falls ja, zählten die Zensuren – falls nicht, war die Prüfung zu wiederholen. Aber im Jahr 2006 wurde die Regelung vollständig aufgehoben.
Kann man eine Klassenarbeit in NRW anfechten?
Natürlich ist es Schülern und Eltern aber unbenommen, sich zu beschweren, wenn sie etwas ungerecht finden. Wenn eine Schulleitung zu dem Schluss kommt, dass unter der Regie einer Lehrerin oder eines Lehrers wirklich etwas schief läuft und die Notengebung nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsbewertung oder mit allgemeinen Bewertungsgrundsätzen vereinbar ist, dann kann sie im Rahmen ihres sogenannten Beanstandungsrechtes eingreifen.
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