Arbeitgeber muss bis wann auf Urlaubsantrag antworten?

Arbeitgeber muss bis wann auf Urlaubsantrag antworten?

Die Frage, bis wann ein Arbeitgeber auf einen Urlaubsantrag antworten muss, beschäftigt derzeit viele Arbeitnehmer. Laut deutschem Arbeitsrecht gibt es keine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber verpflichtet ist, auf einen Urlaubsantrag zu reagieren. Allerdings wird empfohlen, dass eine Antwort zeitnah erfolgen sollte, um Planungssicherheit für den Arbeitnehmer zu gewährleisten. Im Falle einer Verzögerung kann der Arbeitnehmer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und um Klärung bitten. Es ist ratsam, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Regelungen treffen, um Konflikte zu vermeiden und eine zufriedenstellende Lösung zu finden.

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Arbeitgeber muss Urlaubsantrag innerhalb eines Monats beantworten - Was gilt?

Man hat sich mit Freunden, Familie und Kollegen abgesprochen, das Urlaubsziel ist ausgesucht, der Urlaubsantrag eingereicht. Jetzt müsste nur noch der Arbeitgeber noch sein Go geben, damit man endlich buchen kann. Aber wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen, um über einen Urlaubswunsch zu entscheiden? Für die Urlaubsgenehmigung oder -ablehnung müsse der Arbeitgeber keine Frist beachten, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz (Az.: 11 Ca 1751/17) gibt aber Hinweise für Unternehmen, in denen zu Beginn des Jahres ein Urlaubsplan aufgestellt wird. Demnach muss der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch des Mitarbeiters innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat widersprechen. Widerspricht der Arbeitgeber nicht, gelte der eingetragene Urlaub als wirksam genehmigt.

Urlaubswunsch: Arbeitgeber muss zeitnah entscheiden - Welche Regeln gelten?

Urlaubswunsch: Arbeitgeber muss zeitnah entscheiden - Welche Regeln gelten?

Lässt sich der Arbeitgeber ewig Zeit, um über Urlaubsanträge zu entscheiden, rät Marx: Nochmals an den offenen Antrag erinnern - mit der Bitte, zeitnah zu entscheiden. Bleibt der Versuch erfolglos, können Beschäftigte der Juristin zufolge die Gewährung des Urlaubs im Rahmen des Eilrechtsschutzes gerichtlich geltend machen. „Das dürfte jedoch das Arbeitsverhältnis belasten und sollte daher als allerletzte Maßnahme in Betracht gezogen werden.“

Falls vorhanden, können sich Beschäftigte für Unterstützung an den Betriebs-, den Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung wenden. Sich einfach selbst zu beurlauben, ist hingegen nicht erlaubt. Ihren Urlaubsantrag sollten Beschäftigte grundsätzlich immer so stellen, dass sie Antragstellung und Zeitpunkt nachweisen können. Das gilt zumindest dann, wenn in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag nichts anderes zum Urlaubsantrag geregelt ist. Im Bundesurlaubsgesetz selbst ist nämlich nicht festgelegt, wie Urlaub zu beantragen ist. Häufig gibt es aber Urlaubslisten, in die Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche eintragen können.

Klaus Schmitz

Ich bin Klaus, ein Experte und leidenschaftlicher Autor für Real Raw News, einer digitalen Generalistenzeitung mit Schwerpunkt auf nationalen Nachrichten in Deutschland. Meine Leidenschaft gilt der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Bereichen Kultur, Wirtschaft und Sport. Ich bin stets bestrebt, unseren Lesern fundierte und aktuelle Informationen zu liefern, die sie informieren und zum Nachdenken anregen. Mit meiner langjährigen Erfahrung im Journalismus und meiner Liebe zur deutschen Sprache bin ich stolz darauf, Teil des Teams von Real Raw News zu sein.

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