Willkommen zu unserem umfassenden Leitfaden zum Minijob! Wenn Sie ein Minijob ausüben oder planen, einen solchen zu beginnen, ist es wichtig, dass Sie über die wichtigsten Aspekte informiert sind. In diesem Artikel werden wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu Gehalt, Urlaub und Krankheit im Zusammenhang mit einem Minijob bereitstellen. Von den Anforderungen für die Sozialversicherung bis hin zu den Regelungen für die Krankenversicherung - wir haben alles zusammengefasst, was Sie wissen müssen, um Ihr Minijob erfolgreich zu gestalten.
Minijob: Alles, was Sie über Gehalt, Urlaub und Krankheit wissen sollten
Der Minijob ist ein beliebtes Job-Modell, das vielen Menschen ermöglicht, flexible Arbeit zu leisten. Doch was wissen Sie über die Rechte und Pflichten von Minijobbern?
Minijobber können mehr als Mindestlohn verdienen
Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Das gilt für alle über 18-jährigen Arbeitnehmer. Es besteht jedoch Flexibilität: Arbeitgeber können mehr pro Stunde zahlen, aber dann muss die Arbeitszeit verringert werden, da Minijobber einer Verdienstgrenze unterliegen.
Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze?
Die Minijob-Verdienstgrenze steigt, sobald sich der Mindestlohn erhöht. Seit 2024 liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 12,41 Euro, was die Minijob-Verdienstgrenze auf durchschnittlich 538 Euro pro Monat erhöht. Das entspricht einem Jahresverdienst von 6456 Euro.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Auch im Minijob haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt auch hier vier Wochen pro Jahr. Arbeitgeber müssen laut der Minijob-Zentrale den Verdienst während des Urlaubs weiterzahlen.
Was gilt bei Krankheit bei Minijobbern?
Bei Krankheit erhalten Minijobber für bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Auch an gesetzlichen Feiertagen kriegen sie ihren Lohn ausgezahlt.
Minijobber sind vor schnellen Kündigungen geschützt
Minijobber haben den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Abweichende Kündigungsfristen können lediglich in Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbart werden.
Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich eingereicht werden, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgeht.
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