Urteil zum OVG: Muslimin darf sich während des Fahrens nicht verhüllen
Ein wichtiger Meilenstein in der Debatte um die Religionsfreiheit wurde gesetzt: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine muslimische Frau sich während des Fahrens nicht verhüllen darf. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Sicherheit im Straßenverkehr Vorrang vor der Glaubensfreiheit habe. Die 40-jährige Klägerin hatte argumentiert, dass sie aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen während des Fahrens ein Kopftuch tragen müsse. Das OVG urteilte jedoch, dass dies eine Verkehrssicherheitsgefährdung darstelle und daher nicht zulässig sei.
OVG-Urteil: Muslimin darf sich während des Fahrens nicht verhüllen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil gesprochen: Eine Muslimin aus Neuss darf während des Autofahrens nicht einen Gesichtsschleier tragen. Die Frau wollte erreichen, dass sie aus religiösen Gründen auch hinterm Steuer einen Niqab tragen darf – trotz des Verhüllungsverbots.
Das OVG entschied, dass die Frau aktuell keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer hat. Allerdings muss die Bezirksregierung Düsseldorf erneut über eine Ausnahmegenehmigung entscheiden.
Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung
Laut dem OVG ist die Regelung in der Straßenverkehrsordnung rechtmäßig. Diese besagt, dass Autofahrer ihr Gesicht nicht verdecken dürfen, sondern erkennbar sein müssen. Nur so sei die Identifizierbarkeit bei automatisierten Verkehrskontrollen möglich.
Zudem dient das Verbot der Sicherheit – und somit dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums aller Verkehrsteilnehmer. Ein Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht, teilte das Gericht mit.
Ausnahmegenehmigungen möglich
Allerdings seien aus individuellen Gründen durchaus Ausnahmegenehmigungen möglich. Die Entscheidung liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf – die hatte eine Ausnahmegenehmigung für die Frau aus Neuss abgelehnt.
Das OVG kritisierte jedoch, dass die Bezirksregierung mehrere Fehler gemacht habe. Die Behörde habe die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit dem Verbot abgewogen.
Die Bezirksregierung habe etwa zu unrecht darauf verwiesen, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Diese sieht das OVG durch den Niqab nicht beeinträchtigt.
Zudem habe die Bezirksregierung argumentiert, dass der Niqab die Rundumsicht beeinträchtige. Das treffe nicht in allen Fällen zu, so das Gericht.
Auch Alternativen zur Identifizierung, etwa ein Fahrtenbuch, seien bislang nicht ausgeschöpft worden. Deshalb müsse die Bezirksregierung über den Antrag nochmals entscheiden.
Die Frau war in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Eine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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